Durchführung von Beisetzungen
Aufgrund der derzeitigen Situation hat das Landratsamt MSP Verfügungen zur Durchführung von Bestattungen erlassen.
„Beerdigungen im engsten Familienkreis“
Der Begriff „Beerdigung“ umfasst dabei insbesondere Trauerfeiern, Totengebete, Aussegnungen, Abschiednahmen sowie die Beisetzung an der Grabstätte.
Dies gilt unabhängig davon, ob der jeweilige Teil der Beerdigung in einer Kirche, auf einem gemeindlichen oder kirchlichen Friedhof, in einem Krematorium oder etwa den Räumen eines Bestattungsunternehmens stattfindet.
Zum „engsten Familienkreis” gehören Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Geschwisterkinder sowie die jeweiligen Angehörigen ihres Hausstands.
Insgesamt sollte der „engste Familien- und Freundeskreis” im Regelfall nicht mehr als 25 Trauergäste umfassen.
allgemein bleibt weiterhin bestehen:
ein Mindestabstand von 1,5 m, zwischen Personen, die nicht zu einem Hausstand gehören;
innerhalb von Gebäuden richtet sich die Teilnehmerzahl nach der Anzahl der Plätze unter Einhaltung des Abstandes von 1,5 m;
ein FFP2 Mund-Nasen-Schutz ist verpflichtend zu tragen;
eine Bekanntmachung des Beisetzungstermines in der Presse sollte nicht erfolgen;
Weihwasser, Erdwurf oder Blütenblätter am aufgebahrten Sarg oder Urne sowie am Grab sind zulässig, sofern zwischen der einzelnen Benutzung eine Desinfektion durchgeführt wird und auf Verlangen ein Infektions-schutzkonzept vorgelegt werden kann;
offene Aufbahrungen sind zulässig, wenn beim Verstorbenen keine Anhaltspunkte für eine Infektionskrankheit im Sinne von § 7 der Be-stattungsverordnung vorliegen.
Darüber können einzelne Gemeinden weitergehende Maßnahmen festlegen; z.B. Dokumentation durch Teilnehmerlisten mit Name, Anschrift, Telefonnummer.